Weiteres Antragszeitfenster für Balkonkraftwerke beim Förderprogramm

20.06.2023

Andrea Tschacher MdL und Rasmus Vöge MdL
Die Förderung von PV-Steckeranlagen geht in die nächste Runde.

Aumühle / Mölln. Am 21. Juni 2023 öffnet ein zusätzliches Antragsfenster für Balkonkraftwerke. Alle interessierten Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner haben die Möglichkeit, einen Förderantrag zu stellen. Für das Antragsfenster sind diesmal 3.000 Anträge zugelassen, was die Gesamtanzahl aller bisher gestellten Anträge (2.101 Anträge) deutlich übersteigt.

So werden
• Wärmepumpen mit bis zu 2.000 Euro;
• Solarkollektoranlagen mit bis zu 900 Euro;
• Biomasseheizungen mit bis zu 900 Euro;
• Anschluss an ein Wärmenetz mit bis zu 500 Euro;
• Photovoltaik-Balkonanlagen mit bis zu 200 Euro.
gefördert.

Im Förderprogramm werden vierteljährlich Zeiträume mit begrenztem Budget eingerichtet. Sofern für einen Fördergegenstand die geplante Maximalantragszahl in einem Antragsfenster erreicht ist, wird keine Antragstellung in diesem Zeitfenster mehr möglich sein. Das „Sommerfenster“ startet am 21.06.2023 um 17:00 Uhr und wird spätestens um 20:00 Uhr oder nach 3.000 eingegangenen Anträgen geschlossen. Damit haben es auch Berufstätige leichter, am Förderprogramm teilzunehmen. Wie immer gilt: Schnell sein lohnt sich auch dieses Mal! Doch auch wer leer ausgehen sollte, hat bis 2026 noch Möglichkeiten von einer Förderung zu profitieren, so die Lauenburgischen CDU Landtagsabgeordneten Andrea Tschacher und Rasmus Vöge.
Die Beantragung der Förderung ist ausschließlich digital über die Webseite „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein (https://serviceportal.schleswig-holstein.de) möglich.
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Hintergrund zum Förderprogramm
Die Landesregierung hat am 2. Januar zwei Richtlinien für die Förderung von PV-Balkonanlagen und nicht-fossilen Heizungssystemen im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ im Amtsblatt Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die Richtlinien traten zum 16.01.2023 in Kraft und sind bis zum 31.12.2026 befristet.

Pro Kalenderjahr gibt es vier feste Antragszeitfenster. Sofern für einen Fördergegenstand die geplante maximale Antragszahl in einem Antragszeitfenster erreicht ist, ist keine Antragstellung in diesem Zeitfenster mehr möglich. Eine erneute Antragstellung kann dann nach erneuter Öffnung der Antragstellung im nächsten Förderzeitraum erfolgen. Mit dieser Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die Förderung über mehrere Jahre ermöglicht wird“.